Satzung

Satzung der Geschichtswerkstatt St. Georg e. V.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen: Geschichtswerkstatt St. Georg.
  2. Er ist durch die Eintragung in das Vereinsregister rechtsfähiger Verein und führt den Zusatz »eingetragener Verein (e.V.)«.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Gerichtsstand und Erfüllungsort Ist Hamburg.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziele und Zwecke des Vereins

Der Verein ist überparteilich und weltanschaulich ungebunden. Er setzt sich die Förderung der Stadtteilkultur unter besonderer Berücksichtigung ihrer historischen Dimensionen zum Ziel. Der Verein will die Stadtteilkultur insbesondere durch folgende Ziele fördern:

  1. Er will die vielhundertjährige geschichtliche Entwicklung St. Georgs als Vorlandschaft, Vorstadt bzw. Stadtteil Hamburgs aufarbeiten und in geeigneter Form (Fest- und sonstige Veranstaltungen, Lesungen, Rundgänge, Ausstellungen usw. auch außerhalb eigener Räumlichkeiten) an die Bewohnerinnen herantragen.
  2. Er will damit einen Beitrag leisten zur Förderung des Stadtteilbewusstseins als eines wesentlichen Teils der Lebens- und Wohnqualität.
  3. Er will sich darum bemühen, mit den spezifischen Mitteln der historischen Analyse und den Erkenntnismöglichkeiten der geschichtlichen Perspektive Verständnis für die Gewordenheit dieses Stadtviertels zu wecken.

Zur Verwirklichung dieser Ziele bemüht sich der Verein insbesondere um die systematische Aufarbeitung und Sichtung historischer Materialien, um die Erhaltung historischer Stätten, um die Befragung älterer Mitbürgerlnnen aus St. Georg und um die Vermittlung der gewonnenen Erkenntnisse. Der Vereinsvorstand lädt ein zu regelmäßigen Arbeitstreffen, auf denen die Arbeitsinhalte konkretisiert und die aktuellen Schwerpunkte geplant und beschlossen werden. Auf den Arbeitstreffen kommt es ggfs. zur Einrichtung besonderer Projektgruppen (wie z.B. Gesangs-, Theater-, Literatur-, Ausstellungs­ oder Archivgruppe) die sich der Umsetzung bestimmter Arbeitsinhalte widmen und den Kontakt zum Vorstand halten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Ziele verwandt werden.

 

§ 4 Finanzierung

  1. Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Spenden, Vermächtnisse, Erträge aus Veranstaltungen und Veröffentlichungen, öffentliche Zuschüsse und sonstigen Zuwendungen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Anmerkung: Der Mindestbeitrag ist von der Gründungsversammlung am 6.12.1990 auf monatlich DM 2,-- für Rentnerlnnen, StudentInnen, Arbeitslose usw. und auf monatlich DM 5,-- für alle übrigen Mitglieder festgelegt worden. Seit dem 1.1.2002 beträgt er regulär € 31,-- und ermäßigt € 12,50 pro Jahr.
  3. Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
  2. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich beim Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet Eine Ablehnung seitens des Vorstandes muss nicht begründet, die Entscheidung aber mitgeteilt werden. Gegen die Ablehnung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig.
  3. Jedes Mitglied erhält bei der Aufnahme ein Exemplar der Satzung.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Quartals oder durch Ausschluss.
  5. Der Ausschluss aus dem Verein kann aus folgenden Gründen erfolgen:
    - grober Verstoß gegen die Ziele des Vereins.
    - Schwere Schädigung des Ansehens und/oder der Belange des Vereins.
    - Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag.
    Der Ausschluss wird nach vorangegangener Anhörung des betreffenden Mitglieds vom Vorstand beschlossen und schriftlich mitgeteilt.
    Gegen den Ausschluss ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich. Bis zu ihrer endgültigen Entscheidung ruhen die Mitgliedsrechte.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht zur Teilnahme an den
    - Mitgliederversammlungen
    - regelmäßigen Arbeitstreffen
    - besonderen Projektgruppen
  2. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, seinen Beitrag regelmäßig zu zahlen.

 

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und insbesondere zuständig für:a. Festlegung der Arbeitsinhalte,
    b. Wahl des Vorstandes,
    c. Entlastung des Vorstandes und der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters,
    d. Wahl der zwei Rechnungsprüferinnen,
    e. Festsetzung der Beitragshöhe,
    f. Änderung der Satzung,
    g. Behandlung von Anrufungen,
    h. Auflösung des Vereins.
  3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden einberufen und geleitet.
  4. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom/von der Vorsitzenden einberufen werden Sie muss einberufen werden, wenn der Vorstand die Abhaltung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt oder wenn dieses von 1/5 der Mitglieder mit der Angabe des Zwecks der Einberufung beim Vorstand verlangt wird.
  5. Jedes Mitglied ist schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.
  6. Anträge auf Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins und Neuwahlen sind in der Tagesordnung gesondert aufzuführen.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich und ausreichend.
  8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen. Für solcherart Abstimmungen ist die Anwesenheit von mindestens 10 % der Mitglieder erforderlich. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so findet die Abstimmung über die Satzungsänderungen in einer sechs Wochen später einzuberufenden Mitgliederversammlung statt. Bei dieser genügen zur Beschlussfassung 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Über den wesentlichen Gang der Mitgliederversammlung sowie die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll durch die Schriftführerin/den Schriftführer anzufertigen, das von ihr/ihm und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Ist die Schriftführerin/der Schriftführer verhindert , bestimmt die Versammlungsleitung eine Vertretung zur Protokollführung.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern, und zwar
    dem/der Vorsitzenden,
    dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/in,
    dem/der Schriftführer/in.
  2. Die Mitgliederversammlung kann zusätzlich bis zu drei Beisitzerinnen für den Vorstand wählen.
  3. Gesetzliche Vertreterinnen des Vorstandes im Sinne von Paragraph 26 BGB sind die/der Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) Stellvertreter/in.
  4. Alle Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt, Die Mitglieder des Vorstandes gelten mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen als gewählt.
  5. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins zwischen den Mitgliederversammlungen. Er entscheidet in allen Belangen des Vereins, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen.
  6. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  7. Vorstandsmitglieder scheiden erst mit der Wahl ihrer jeweiligen NachfolgerInnen aus dem Amt aus. lm Falle es vorzeitigen Ausscheidens kann von der Mitgliederversammlung für die rechtlich Amtszeit ein/e Nachfolger/in gewählt werden. Sollte dies nicht der Fall sein, können die Aufgaben des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds kommissarisch auch von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen werden.
  8. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Vereinsöffentlichkeit kann nur durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes eingeschränkt werden.

 

§ 10 Stimm- und Wahlrecht

  1. Mitglieder, die nach der Gründungsversammlung dem Verein beitreten, sind nach drei Monaten Vereinszugehörigkeit stimm- und antragsberechtigt und erlangen mit dem vollendeten 18. Lebensjahr das aktive und das passive Wahlrecht.
  2. Gewählt wird schriftlich und geheim. Die Wahl des/der Vorsitzenden, des/der stellvertretenden Vorsitzenden, des/der Schatzmeister/in, des/der Schriftführer/in sowie ggfs. der Beisitzerinnen erfolgt in getrennten Wahlgängen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können mehrere Wahlgänge zu einem Wahlgang zusammengefasst werden.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Mitgliederversammlung ist allerdings für einen solchen Auflösungsbeschluss nur dann beschlussfähig, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist diese Voraussetzung nicht gegeben, so findet die Abstimmung über den Auflösungsantrag in einer sechs Wochen später einzuberufenden Mitgliederversammlung statt. Bei dieser genügen zur Beschlussfassung ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Ziele Im Sinne des Paragraphen 2 der Satzung der Geschichtswerkstatt St. Georg.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung und die Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

6. Dezember 1990 / 13. Februar 1991; inkl. Satzungsänderung vom 30.3.2011